Frau mit Geschenksgutschein
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23.12.2021

Geschenk-Gutschein mit Ablaufdatum? Zu kurze Befristungen sind unzulässig!

Kurz vor Weihnachten sind Geschenksgutscheine der Renner. Sie können sich auf verschiedenste Waren oder Dienstleistungen wie einen Einkauf, ein gutes Essen, eine Reise etc. beziehen. Der Vorteil ist, dass sich der Beschenkte sein Präsent selbst aussuchen kann, und dass das Umtauschen entfällt. Allerdings zeigt sich, dass oftmals sehr kurze Befristungen zur Einlösung der Gutscheine vorgesehen sind.

„Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Gutscheine mit einem kurzen, oft nur auf ein Jahr oder sogar darunter liegenden befristeten Einlösezeitraum ausgegeben werden“, berichten die Konsumentenschutzprofis der AK Tirol. „Das ist im Regelfall nicht zulässig!“
Grundsätzlich gilt: Das Recht, mit einem Gutschein etwas aus dem Warensortiment zu beziehen, erlischt erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein.

OGH-Entscheidung

So hat der Oberste Gerichtshof (OGH) etwa bei einem Übernachtungsgutschein eine einjährige Verfallsklausel als gröblich benachteiligend und somit als rechtsunwirksam erachtet. Auch eine Befristung bei Thermengutscheinen, die vorsah, dass die Gutscheine nach 2 Jahren verfallen, wurde vom OGH als unwirksam erklärt: Denn wenn der Konsument nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr hat, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheines zurück zu bekommen, ist das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert.
Deshalb haben die AK Konsumentenschützerinnen und Konsumentenschützer einige hilfreiche Informationen für Schenkende und Beschenkte zusammengestellt.

AK Tipps:

  • Schon beim Kauf darauf achten, dass die Frist nicht zu kurz bemessen ist. Noch besser: Möglichst auf unbefristete Gutscheine bestehen, ein unbefristeter Gutschein ist grundsätzlich 30 Jahre lang gültig.
  • Wenn Sie einen Gutschein mit kurzer Einlöse-Frist bekommen haben: Auf die Unzulässigkeit kurzer Befristungen hinweisen und auf Einlösung bestehen. Bei Schwierigkeiten helfen die AK Konsumentenschutzexperten.
  • Gutscheine generell nicht allzu lange aufbewahren!
    Wenn etwa die betreffende Firma irgendwann nicht mehr existiert, kann es passieren, dass der Gutscheinbesitzer durch die Finger schaut.
    Wird die Firma insolvent, müsste der Wert des Gutscheins als Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Das wird sich vor allem bei kleineren Beträgen nicht lohnen. Denn die Anmeldung ist auch mit Kosten verbunden und im Konkursverfahren wird in der Regel nur ein kleiner Teil der ursprünglichen Forderungshöhe ausbezahlt.

Kein Geld gegen Gutschein!

Konsumenten haben grundsätzlich kein Anrecht darauf, den Geldwert des Gutscheins in bar ausbezahlt zu bekommen.

Vorsicht auch bei Gutschein-Plattformen im Internet! Prüfen Sie, wer der Aussteller des Gutscheins ist, Plattformen treten oft nur als Vermittler auf!

Die AK Konsumentenschutz-Profis Tirol helfen unter Tel. 0800/22 55 22 – 1818.

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